Bei Beschlussunfähigkeit muss Eigentümerversammlung nicht immer wiederholt werden

Wenn die Wiederholung einer Eigentümerversammlung ein bloßer Formalismus ist, kann auch ein in einer beschlussunfähigen Versammlung gefasster Beschluss wirksam sein. Dies entschied das Landgericht München I im Dezember 2014. Bevor Sie als Wohnungseigentümer also eine Anfechtungsklage gegen einen auf einer beschlussunfähigen Versammlung gefassten Beschluss einreichen, wägen Sie ab. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschluss in einer zweiten Versammlung bestätigt wird, sehen Sie besser von einer Anfechtungsklage ab.

In einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war mehrheitlich ein Beschluss bezüglich der Vermietung von Stellplätzen gefasst worden. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Versammlung zurzeit der Beschlussfassung beschlussunfähig war. Aus diesem Grund reichte einer der Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Er war der Ansicht, dass mangels Beschlussfähigkeit eine zweite Versammlung hätte durchgeführt werden müssen.

Die Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg! Das Gericht gab dem anfechtenden Wohnungseigentümer zwar Recht darin, dass wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer zurzeit der Beschlussfassung hätten anwesend sein müssen, gemäß § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Eine zweite Wiederholungsversammlung gemäß § 25 Abs. 4 WEG war jedoch nicht erforderlich und würde einen unnötigen Formalismus darstellen.

Denn es waren 13 stimmberechtigte Wohnungseigentümer in der Versammlung anwesend und jedem Wohnungseigentümer hätte es frei gestanden, für eine entsprechende Stimmkraft entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu sorgen. Zudem war davon auszugehen, dass in der zweiten Versammlung der angefochtene Beschluss ebenfalls von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer genehmigt worden wäre (LG München I, Urteil v. 04.12.14, Az. 36 S 5969/14 WEG).